Qualität bei Batteriespeichern: Verbraucherzentrale NRW verklagt E3/DC GmbH wegen unzulässiger Einschränkung der Garantieleistung

Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung verklagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Fa. E3/DC GmbH auf Unterlassung der Verwendung der nachfolgenden Klausel für E3/DC-Heimspeicher:

„3 Systemgarantie

Die Batterie gilt als defekt, wenn ihre verbleibende Kapazität weniger als 60 % ihrer im Technischen Datenblatt der E3/DC (gültig zum Kaufzeitpunkt) angegebenen Kapazität beträgt.“

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ist eine qualifizierte und in die entsprechende Liste eingetragene Einrichtung gemäß § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz). Die E3/DC GmbH ist auf Solarstromspeicher und Energiedienstleistungen spezialisiert. E3/DC GmbH vertreibt u.a. einen als „S10 Hauskraftwerk“ beworbenen Batteriespeicher und verwendet in diesem Zusammenhang gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen. In der „Herstellergarantie“ werden die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Garantiebedingungen aufgestellt. Nachdem E3/DC GmbH nach erfolgter außergerichtlicher Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW für verschiedene Klauseln erklärte, diese in Zukunft nicht mehr zu verwenden und sich auf für Altverträge nicht auf sie zu berufen, wollte sie für die o.g. Klausel die Unterlassungerklärung nicht abgeben. Die E3/DC GmbH wollte sich also weiterhin in Altverträgen darauf berufen, dass ein Garantiefall erst dann vorliegt, wenn die Kapazität der Batterie unter 60 % gesunken ist. Dies ist ihr nach dem auf die Klage der Verbraucherzentrale NRW abgegebenen Anerkenntnis bei Meidung eines Ordnungsgeldes nicht mehr gestattet.

BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE aus Münster / Westf. – dort die Rechtsanwälte Andreas Kleefisch und Jan Raming, LL.M. (Auckland) – reichten die entsprechende Klage Mitte September beim zuständigen Landgericht Osnabrück ein. Unter dem 1.11.2018 wurde die Klageforderung von der E3/DC GmbH anerkannt.

 

Quelle: https://www.baumeister.org